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Alles, was Recht ist.

Hier finden Sie das Reglement für die Vergabe und Benutzung der „Marke Salzburg“ als PDF-Ansicht und als Download-Datei.

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Reglement
für die Vergabe und Benutzung der „Marke Salzburg“


Artikel 1
Gegenstand


Das gegenständliche Reglement normiert die Vergabe von Benutzungsrechten und die Benutzung der Marke „Salzburg, Feel the Inspiration“, nachstehend als „Marke Salzburg“ bezeichnet (Anlage ./A Markenhandbuch).

Kapitel I
Die „Marke Salzburg“


Artikel 2
Wort-Bild-Marke und Corporate Design


Die „Marke Salzburg“ ist eine Wort-Bild-Marke und als solche für den Markenträger markenrechtlich geschützt. Das Corporate Design der „Marke Salzburg“ besteht aus den Schriftzügen „Salzburg“ und „Feel the Inspiration“, den Schrifttypen, den definierten Farben sowie dem Logoträger (Fläche auf der die Schriftzüge stehen). Die Marke Salzburg soll helfen, ein einheitliches Image von Salzburg zu kommunizieren. Diese positive Markenkraft stellt einen Hebel dar, der die volkswirtschaftliche Leistung von Salzburg langfristig unterstützen und sichern soll.

Artikel 3
Markenidentität


Identität und Positionierung der „Marke Salzburg“ beruhen auf mehreren Elementen. Die „Marke Salzburg“ basiert auf den Kernwerten der Region, angereichert mit der dynamischen Kraft der Positionierung „Feel the Inspiration“. Dabei handelt es sich um jenen übergeordneten Wert, für welchen die „Marke Salzburg“ steht. Wie die Menschen, die seit jeher im Land zu besonderen Leistungen inspiriert werden, ist die Dachmarke durch den Einsatz von Logo und Claim einzigartig und unverwechselbar.

Artikel 4
Markenpositionierung


Die Positionierung der „Marke Salzburg“ basiert auf folgender Markenpersönlichkeit: Was war Salzburg für Mozart, Herbert von Karajan, Max Reinhardt, Hermann Maier und für uns alle?
Eine Quelle der Inspiration.
Inspirierend sind die Festspiele, inspirierend sind die Natur, die Kulisse der Stadt, die Architektur, das soziale Klima. All das inspiriert immer wieder Menschen aus aller Welt zu Höchstleistungen – Im Sport wie in der Wirtschaft oder in der Kultur.
Das bringt der Claim auf den Punkt:

Salzburg. Feel the Inspiration!

Artikel 5
Herkunftsnachweis


Die Marke vermittelt eine unlösliche Verbindung zum Ursprungsland Salzburg und gilt als Herkunftsnachweis.

Artikel 6
Applikationsform


Die Marke kann als fixierte Applikation benutzt werden. Bei der fixierten Applikation bildet das Markenzeichen in Anlage ./A „Markenhandbuch“ die einzig möglich Form der Benutzung. Größenverhältnisse, Schutzzonen, Typologie oder Farbskalierungen sowie Anwendungsformen dürfen nur in den im „Markenhandbuch“ beschriebenen Formen angewandt werden. Das Markenzeichen ist nur proportional innerhalb der definierten Größenvarianten skalierbar.

Kapitel II
Voraussetzungen


Artikel 7
Voraussetzungen für die Benutzung der Marke


Der Markennutzer muss selbst und in Ausübung seiner Tätigkeit mit der Identität und der Positionierung der Marke Salzburg kompatibel sein. Er muss in der Lage sein, das positive Image des Wirtschaftsstandortes Salzburgs sowie die Identität und die Positionierung der Marke Salzburg zu festigen oder zu stärken. Somit kommen potenzielle strategische Partner als Benutzer der Marke aus allen Bereichen der Salzburger Wirtschaft, Kultur, Bildungs- oder Kultureinrichtungen, Landwirtschaft, Verwaltung oder anderen Einrichtungen und Institutionen, deren Leistungen mit den Markenwerten kompatibel sind.

Im Produktionsbereich darf die Marke nur für Waren benutzt werden, die entweder zur Gänze in Salzburg hergestellt worden sind oder dort ihre vorwiegende und jedenfalls letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung erfahren haben. Im Dienstleistungsbereich – im weitesten Sinn – darf die Marke Salzburg nur verwendet werden, wenn die Dienstleistungen zur Gänze in Salzburg erbracht werden oder dabei im besonderen Produkte aus Salzburg verwendet werden (z.B. Restaurant in New York/USA mit Salzburgischen Spezialitäten).
Die Tätigkeit des Markennutzers darf nicht rechtswidrig, sittenwidrig oder diskriminierend sein. Des Weiteren müssen alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die Waren und Dienstleistungen müssen von hoher Qualität sein. Waren und Dienstleistungen zu Tiefpreisen sind ausgeschlossen. Der Markenbenutzer muss in seinem Bereich eine erfolgreiche Tätigkeit nachweisen können oder aussichtsreiche Initiativen verfolgen. Überdurchschnittlich häufige und nachvollziehbar auf Qualitätsdefizite hindeutende Kundenbeschwerden gegen einen Betrieb bzw. einen potentiellen oder registrierten Markenbenutzer schließen die Benutzung der Marke Salzburg aus.

Artikel 8
Einhaltung der Anwendungsrichtlinien


Der Markenbenutzer muss die Marke Salzburg unter strikter Beachtung der Anwendungsrichtlinien, wie sie in den digitalen Vorlagen, insbesondere im „Markenhandbuch Marke Salzburg“ und auf der Website der Marke („www.marke-salzburg. at“) beschrieben sind, verwenden.

Sollten diese Richtlinien eine Änderung erfahren, so stimmt der Markennutzer schon mit dem Abschluss des Lizenzvertrages zu, sich diesen zu unterwerfen. Die Anwendungsrichtlinien bilden somit in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung geltenden Vertragsinhalt.

Kapitel III
Vergabe


Artikel 9
Inhaber der Marke Salzburg und Markennutzer


Träger und Eigentümer der Marke Salzburg sind das Land und die Stadt Salzburg sowie die Wirtschaftskammer Salzburg (nachstehend zusammenfassend Träger genannt), Inhaberin ist die Standortagentur Salzburg GmbH.
Die Marke wird von der Standortagentur Salzburg zur Benutzung an Salzburger Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in Salzburg zum positiven Imagetransfer vergeben. Der Lizenznehmer kann vom Image und der Marktkraft der Marke profitieren und soll umgekehrt mit dem eigenen Image die Marke Salzburg stärken.

Artikel 10
Verwaltung der Marke


Die Träger haben zur Vergabe der Marke einen Markenbeirat eingesetzt. Die Träger beauftragen den Markenbeirat mit der Begutachtung der Anträge auf Nutzung der Marke.
Der Markenbeirat entscheidet über relevante Neuerungen und Änderungen zur Strategie und Positionierung der Marke und schlägt den Trägern Änderungen des gegenständlichen Reglements vor. Der Markenbeirat wird vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen.
Der Markenbeirat setzt auf Vorschlag der Träger der Marke Salzburg eine Kerngruppe ein, und betraut diese mit der Begutachtung der Anträge auf Benutzung der Dachmarke. Jedem Träger steht das Vorschlagsrecht hinsichtlich eines Mitglieds der Kerngruppe zu. Sie entscheidet allfällige Anwendungs- und Auslegungsfragen betreffend Strategie und Positionierung der Dachmarke und unterbreitet relevante Neuerungen und Änderungen zur Strategie und Positionierung der Dachmarke dem Markenbeirat zur Genehmigung. Die Kerngruppe übt weitere ihr vom Markenbeirat übertragene Funktionen aus. Der Markenbeirat setzt als operative Stelle der Kerngruppe und als Ansprechpartner für die Benutzung der Marke Salzburg einen Markenbeauftragten ein. Dieser ist insbesondere zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf Benutzung der Marke, für die Beratung und Begleitung der Markenbenutzer und die Verwaltung des Beschwerdemanagements. Er nimmt, mit beratender Stimme, an den Sitzungen der Kerngruppe teil und erstattet dem Markenbeirat bei den einberufenen ordentlichen Sitzungen Bericht.

Artikel 11
Antrag auf Benutzung


Die Vergabe der Berechtigung zur Nutzung der Marke Salzburg erfolgt auf Antrag. Der Antrag kann über die Website „www.marke-salzburg.at“ bezogen und auch online gestellt werden. Alternativ kann der Antrag auch schriftlich im Postwege oder per Fax beantragt werden.

Der Antragsteller hat in seinem Antrag seine persönlichen Daten sowie die anderen dort geforderten Informationen anzugeben. Er erklärt, die Vorgaben dieses Reglements und die Anwendungsrichtlinien gemäß Artikel 8 einzuhalten und die Marke Salzburg weder unrechtmäßig noch missbräuchlich zu benutzen.

Artikel 12
Erlaubnis zur Benutzung


Wird die Nutzung der Marke Salzburg beantragt, erhält der Antragsteller durch ein festgelegtes Begutachtungsverfahren die Ermächtigung zur Benutzung der Marke Salzburg (Markennutzungsvertrag). Diese kann somit von der Webseite der Marke Salzburg (Adresse: http://www.marke-salzburg.at) heruntergeladen werden. Via E-Mail erhält er die individuellen Zugangsdaten für den Download der digitalen Vorlagen. Auf Wunsch werden ihm die entsprechenden Dateien zugesandt.

Die Anwendungen der Marke Salzburg müssen, bis auf Widerruf durch den Markenbeirat, ausnahmslos dem Markenbeauftragten zu einer Freigabe vorgelegt werden. Die Träger der Marke Salzburg behalten sich vor, auf dieses Recht zu verzichten.

Artikel 13
Registrierte Benutzer


Mit der Erteilung der Markenlizenz gemäß Artikel 12 wird der Antragsteller offizieller Benutzer der Marke und ist als solcher intern registriert.

Artikel 14
Beschwerde gegen die Ablehnung


Wird die Erlaubnis zur Benutzung der Marke Salzburg nicht erteilt oder die weitere Benutzung untersagt, kann der Antragsteller schriftlich über das Markenbüro Beschwerde einreichen.

MarkenBüro
Standort Agentur Salzburg GmbH
Südtiroler Platz 11
A-5020 Salzburg


Kapitel IV
Benutzung, Kooperationsformen und Lizenzgebühren


Artikel 15
Benutzungsmöglichkeiten


Die Marke Salzburg kann in einer oder mehreren der nachstehenden Varianten benutzt werden:
a) Promotionzweck, Marketing-Kooperation: Verwendung in werblichen Kommunikationsmaßnahmen (insbesondere Printmedien, Fernsehen, Prospekt/Katalog, Flyer/Faltblatt, Gadget, Poster/Plakat, Werbeanzeige, Internetseite, Brief-/Geschäftspapier, Visitenkarten, Türschild, Sponsoring);
b) Produktbezug: Die Marke Salzburg wird entsprechend den definierten Möglichkeiten (Markenhandbuch) auf einem Produkt angebracht.
c) Sponsoring der Markenträger.

Artikel 16
Promotionzweck, Marketingkooperation, Produktbezug.


Wird die Marke Salzburg für Promotionzwecke gemäß Artikel 15 Buchstabe a und b verwendet, schließt der Benutzer der Marke Salzburg mit den Trägern der Marke Salzburg eine Marketingkooperation ab. Ziel derselben ist ein wechselseitiger positiver Imagetransfer. Der Abschluss dieser Kooperation erfolgt mit der Ermächtigung bzw. Erlaubnis zur Benutzung der Marke Salzburg gemäß Artikel 12.

Die Benutzung der Marke Salzburg im Rahmen von Sponsoringaktivitäten der Markenträger gemäß Artikel 15 Buchstabe c ist in der Regel an die Unterzeichnung einer Sponsoringvereinbarung gebunden. Diese Vereinbarung kann sowohl für Events als auch für Testimonials (Einzelpersonen oder Teams) abgeschlossen werden.

Der Antrag auf Benutzung der Marke Salzburg gemäß Artikel 12 kann im Auftrag des Kunden auch von der Werbeagentur, dem Graphikstudio oder der Druckerei gestellt werden, muss aber auf den Namen des Benutzers lauten.

Artikel 17
Benutzungsgebühren


Für Promotionzwecke gemäß Artikel 15 Buchstabe a sowie der Führung der Marke Salzburg mit Produktbezug gemäß Artikel 15 Buchstabe b ist die Benutzung der Marke Salzburg aufgrund der Marketingkooperation gebührenfrei. Es wird lediglich eine Registrierungsgebühr in der Höhe von EURO 70 eingehoben. Die Markenträger behalten sich jedoch vor, diese Gebühr zu erlassen, wenn es sich bei den Antragstellern beispielsweise um soziale oder karitative Einrichtungen handelt.

Kapitel V
Kontrollen und Sanktionen


Artikel 18
Stichprobenkontrollen und Beschwerdemanagement


Der Markenbeauftragte führt bei den Benutzern der Marke Kontrollen durch. Jeder Lizenznehmer ist verpflichtet, im Falle von Kontrollen alle von ihm verwendeten Benutzungsarten der Marke Salzburg vorzulegen.

Ein eigenes Beschwerdesystem kanalisiert die Rückmeldungen zur Benutzung der Marke Salzburg und bildet gleichzeitig auch eine zusätzliche Grundlage für die Durchführung von Kontrollen bei den Markennutzern.

Artikel 19
Reglementwidrigkeiten


Der Markenbeauftragte sowie der Markenbeirat überwachen die Einhaltung dieses Reglements und der Anwendungsrichtlinien gemäß Artikel 8. Bei missbräuchlicher oder unrechtmäßiger Benutzung der Marke Salzburg – wozu die Verletzung dieses Reglements bzw. des Markennutzungsvertrages zählt – kann unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche der Markeninhaberin ein angemessener Ersatzanspruch unter Ausschluss eines richterlichen Mäßigungsrechtes verordnet werden.

Kapitel VI
Schlussbestimmungen


Artikel 19
In-Kraft-Treten

Dieses Reglement tritt mit seiner Genehmigung durch die Markenträger (Land Salzburg, Stadt Salzburg, Wirtschaftskammer Salzburg) in Kraft und gilt ab dem 17. Mai 2006.

Anlage ./A
Markenhandbuch, Markenzeichen

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